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Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung)

03.10.2008 – Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel beschliesst: I. Die Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung) vom 2. April 1996 wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende neue Fassung: § 1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegenden Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen. § 2 Abs. 1 und 3 erhalten folgende neue Fassung: § 2. Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen. 3 Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den Lohnbereichen zuteilt. Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems. § 3 erhält folgende neue Fassung: § 3. Jede Stelle wird vom Bürgerrat einer Musterfunktion und damit einem Lohnbereich zugewiesen. §§ 5 und 6 erhalten folgende neue Fassung: § 5. Alljährlich bestimmt der Bürgergemeinderat, auf Antrag des Bürgerrats, als Teil der Beschlüsse über das Budget, den Betrag, um den im nächsten Jahr die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird. 2 Dabei werden die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Lohnentwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, in Betracht gezogen. 3 Der vom Bürgergemeinderat bewilligte Gesamtbetrag kann für generelle und/oder für individuelle Anpassungen zur Verfügung stehen. 4 Ferner kann der Bürgergemeinderat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages beschliessen. § 6. Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teilbetrag verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige prozentuale Erhöhung der Löhne, gegebenenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe. Ob diese Anpassungen lohnbereichsrelevant sind oder nicht, entscheidet der Bürgergemeinderat. 2 Der andere Teilbetrag steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden. 3 In besonderen Einzelfällen kann auf die Zusprechung einer individuellen Lohnanpassung verzichtet werden. Nach § 6 wird neu § 6a eingefügt: § 6a. Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige Lohngleichheit eingehalten wird. § 7 erhält folgende neue Fassung: § 7. Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer Form ausgerichtet werden. § 8 erhält folgenden neuen Titel und Abs. 1 folgende neue Fassung: Familienzulagen § 8. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung. § 9 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der Anzahl der Familienzulagen abhängt. Der Titel vor § 11 erhält folgende neue Fassung: Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung § 12 wird gestrichen. Nach § 13 wird neu § 13a eingefügt: Vergütung von Spesen § 13a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen- beziehungsweise Kostenvergütung zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen. §§ 14 und 15 jeweils samt Titel erhalten folgende neue Fassung: Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses § 14. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern. Dienstjubiläen § 15. Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in Form von Geld ausgerichtet. § 16 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: § 16. Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet. 2 Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes. § 17 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 17. Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet. § 18 samt Titel sowie §§ 19 und 20 erhalten folgende neue Fassung: Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission § 18. Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen. § 19. Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen. § 20. Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen. § 21 wird gestrichen. Der Anhang Lohnbereiche erhält folgende neue Fassung: Aktuelle Lohnbereiche: Jahreslöhne (inklusive dreizehnter Monatslohn) a b Lohnbereich 1 37528 - 62036 47485 - 71992 Lohnbereich 2 47739 - 73268 57951 - 83224 Lohnbereich 3 56725 - 87409 68844 - 99785 Lohnbereich 4 69418 - 109123 85195 - 124900 Lohnbereich 5 87921 - 138851 108293 - 159223 Lohnbereich 6 109634 - 173697 135367 - 199430 Lohnbereich 7 137511 - 224091 172089 - 258669 II. Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam. Namens des Bürgergemeinderats Die Präsidentin: Christine Wirz-von Planta Der Bürgerratsschreiber: Daniel Müller Ablauf der Referendumsfrist: 27. Oktober 2008 mehr

Ordnung betreffend die Anstellungsverhältnisse bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Anstellungsordnung)

03.10.2008 – Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel beschliesst: I. Die Ordnung betreffend die Anstellungsverhältnisse bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Anstellungsordnung) vom 28. April 1998 wird wie folgt geändert: §§ 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: § 1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 2. Das Anstellungsrecht bildet eine wesentliche Grundlage für eine einwandfreie Erfüllung aller Aufgaben, die die Bürgergemeinde zu erbringen hat. 2 Dabei pflegen die Behörden und die Kader der Bürgergemeinde mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Organisationen ein partnerschaftliches Verhältnis. Nach § 2 wird neu § 2a eingefügt: Mitwirkung § 2a. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht auf allen Stufen in Fragen der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse ein Mitspracherecht zu, das für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit vorab durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird. Diese paritätisch zusammengesetzte Kommission beurteilt zu Handen des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Anstellungsrechts sowie von Vorschlägen zur Änderung der Anstellungsordnung und zum Erlass der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. §§ 3, 4, 5, 6 und 7 erhalten folgende neue Fassung: § 3. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung legt der Bürgerrat die Personalpolitik fest, die insbesondere folgende Zielsetzungen hat: a) Die Erhaltung einer hohen Leistungsbereitschaft des Personals sowie eines guten Arbeitsklimas. b) Die möglichst wirtschaftliche, umweltbewusste und kundenfreundliche Erfüllung aller der Bürgergemeinde obliegenden Aufgaben. c) Die Gewährleistung einwandfreier Verhältnisse am Arbeitsplatz hinsichtlich körperlicher sowie seelischer Unversehrtheit und insbesondere des Schutzes vor sexueller Belästigung. d) Die Sicherstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer. e) Eine gute Einführung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Betreuung und Förderung sowie eine angemessene Aus-, Fort- und Weiterbildung. f) Die Förderung der Eigenverantwortung und einer unternehmerischen Handlungsweise sowie die Anwendung zeitgemässer Führungsprinzipien auf allen Stufen. g) Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pflegen eine aktive Kommunikation. h) Die Förderung des Nachwuchses für Kaderpositionen. i) Die Förderung von Ausbildungsplätzen. j) Familienfreundliche Arbeitsbedingungen. k) Altersgerechte Anstellungsbedingungen zur Förderung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit. § 4. Die Arbeitsleistungen werden in der Regel aufgrund öffentlichrechtlicher Anstellungsverhältnisse erbracht, deren Grundsätze Gegenstand der vorliegenden Ordnung bilden. 2 Es können ausnahmsweise auch andere Formen der Leistungserbringung gemäss schweizerischem Obligationenrecht vereinbart werden. Für diese gelten die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der vorliegenden Ordnung von Gesetzes wegen nicht. 3 Der Bürgerrat erlässt Regelungen zu den Kategorien der ausnahmsweise privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. § 5.Wo diese Ordnung keine Regel aufstellt, gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss. § 6. Das Anstellungsverhältnis bei einer Institution der Bürgergemeinde wird durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages begründet. § 7. Es wird eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart. § 8 Abs. 1 und 3 erhalten folgende neue Fassung: § 8. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, je auf Ende einer Woche. 3 Für Kader und Funktionen mit hoher Spezialisierung kann im Anstellungsvertrag eine Kündigungsfrist bis zu längstens sechs Monaten vereinbart werden. Der Titel vor § 9 und der erste Satz in § 9 Abs. 1 erhalten folgende neue Fassung: Ordentliche Kündigung § 9. Die Kündigung durch die Bürgergemeinde beziehungsweise durch die zuständige Institution kann nach Ablauf der Probezeit nur in Form einer Verfügung und aus stichhaltigen Gründen ausgesprochen werden. § 9 Abs. 2 wird gestrichen. § 9 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: 3 Im Verfahren, das einer Kündigung vorauszugehen hat und welches durch den Bürgerrat geregelt wird, besteht schon für die erste Anhörung das Recht, eine Person nach freier Wahl als Beistand zuzuziehen. Der Titel vor § 10 und § 10 Abs. 1 erhalten folgende neue Fassung: Rechtswirkung der Kündigung; Rechtsschutz bei ungerechtfertigter Kündigung § 10. Eine Kündigung ist auch dann gültig, wenn sich ihre Begründung als nicht stichhaltig im Sinne von § 9 Abs. 1 erweist. § 12 samt Titel erhält folgende neue Fassung Fristlose Kündigung § 12. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseits jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Nach § 12 wird mit folgendem neuen Titel neu § 12a eingefügt: Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen: § 12a. In gegenseitigem Einvernehmen ist die Auflösung auf jeden beliebigen Zeitpunkt möglich. 2 Im Falle der einvernehmlichen Lösung kann, in Würdigung aller Umstände, eine Abfindung bis zur Höhe von höchstens einem Jahreslohn vereinbart werden. § 13 erhält folgende neue Fassung: § 13. Das Arbeitsverhältnis endet von selbst am Ende desjenigen Monats, in dessen Verlauf die ordentliche Altersgrenze erreicht oder durch die Eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. § 14 wird gestrichen §§ 15 und 16 erhalten folgende neue Fassung: § 15. Der Bürgerrat legt unter Einbezug der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit fest. § 16. Der Ferienanspruch beträgt bis zum 49. Lebensjahr 25, vom 50. Lebensjahr an 30 und vom 60. an 31 Tage. 2 Zur Abgeltung von Mehrarbeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im mittleren und oberen Kader, die sich nicht kompensieren lässt, kann zusätzlich eine weitere Woche Ferien gewährt werden. Die Anstellungsbehörden regeln die Einzelheiten. 3 Der Übertrag von Ferien wird in den einzelnen Betrieben der Bürgergemeinde geregelt. Der Titel vor § 17 erhält folgende neue Fassung und es wird dem § 17 zudem ein neuer Abs. 2 beigefügt: Schwangerschafts- und Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub 2 Es besteht Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes oder innerhalb des ersten Jahres der Adoption. Im gleichen Rahmen gewährt die Bürgergemeinde einen bezahlten Adoptionsurlaub. Der Bürgerrat legt die Anzahl Tage und die Dauer fest. § 18 samt Titel erhält folgende neue Fassung: Bezahlte Absenzen § 18. Bezahlte Absenzen werden für die Besorgung wichtiger persönlicher und dringender Angelegenheiten gewährt. Einzelheiten regelt der Bürgerrat. § 21 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: § 21. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall besteht während 90 Tagen Anspruch auf 100 Prozent des Nettolohns. 2 Ab dem 91. Tag wird ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Bruttolohnes ausgerichtet. Im Krankheitsfall wird das Taggeld bis und mit 720stem Krankheitstag ausgerichtet. §§ 22 und 23 erhalten folgende neue Fassung: § 22. Die Bürgergemeinde sorgt für die ausreichende Versicherung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen den Erwerbsausfall infolge von Krankheit, Alter, Tod und Invalidität sowie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den Prämien für diese Versicherungen bis maximal 50% beteiligt. § 23. Die Personalverantwortlichen sind über eine Nebenbeschäftigung zu informieren. Ab einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent in der Bürgergemeinde bedarf das Ausüben von Nebenbeschäftigungen der ausdrücklichen Zustimmung der Personalstelle der jeweiligen Institution. 2 Diese wird erteilt, unter der Voraussetzung, dass keine Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden, die sich entweder nachteilig auf die unmittelbare Aufgabenerfüllung auswirken, eine Konkurrenzierung der Unternehmen der Bürgergemeinde bedeuten oder sonstwie deren Interessen zuwiderlaufen können. § 24 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 24. Die Übernahme öffentlicher Ämter bedarf der Einwilligung der Institutionsleitung und ist dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen. § 27 erhält folgende neue Fassung: § 27. Für die Behandlung von Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis gelten die allgemeinen Regeln des Beschwerdeverfahrens bei der Bürgergemeinde. II. Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam. Namens des Bürgergemeinderats Die Präsidentin: Christine Wirz-von Planta Der Bürgerratsschreiber: Daniel Müller Ablauf der Referendumsfrist: 27. Oktober 2008 mehr