Öffentlichkeitsprinzip

Öffentliche Organe wie die Bürgergemeinde haben zum einen die Pflicht, aktiv über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren. Zum anderen müssen sie Informationen auf ein entsprechendes Gesuch hin herausgegeben. Bereits publizierte Informationen finden Sie unter anderem auf der Webseite der Bürgergemeinde, im Kantonsblatt bzw. in der Gesetzessammlung.

Jeder hat Anspruch, aber nicht auf alles

Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf Informationen, die bei einem öffentlichen Organ vorhanden sind. Der Anspruch ist jedoch nicht uneingeschränkt. So kann die gesetzliche Geheimhaltungspflicht den Informationszugang verbieten. Auch öffentliche oder private Interessen können ihm entgegenstehen.

Gesuche um Zugang zu Informationen und eigenen Personendaten

Wenn Sie bestimmte Informationen möchten, können Sie Ihr Zugangsgesuch schriftlich, elektronisch oder telefonisch beim Rechtsdienst der Zentralen Dienste stellen. Bitte bezeichnen Sie die gewünschte Information möglichst genau. Die Verfahren für den Zugang zu Informationen sind gebührenfrei.

Wenn Sie Daten zur eigenen Person wünschen, müssen Sie sich als Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller mit Ihrem Pass oder Ihrer Identitätskarte ausweisen. Die Verfahren für den Zugang zu Personendaten sind ebenfalls gebührenfrei. Beachten Sie, dass die Bürgergemeinde verpflichtet ist, ein Verzeichnis ihrer Verfahren zu führen, bei denen Personendaten bearbeitet werden.