Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?

Wenn Sie das Bürgerrecht erhalten möchten, darf Ihnen Deutsch nicht fremd sein. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz verlangt einen Nachweis über Ihre mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse. Massgebend ist der «Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen» (GER). Er ist in sechs Stufen unterteilt von A1 (Anfänger) bis C2 (annähernd muttersprachliche Kenntnisse). Mündlich müssen Sie mindestens das Niveau B1 (fortgeschrittene Sprachverwendung) nachweisen und schriftlich mindestens das Niveau A2 (grundlegende Kenntnisse).
 
Der Nachweis über die Sprachkompetenzen ist erbracht, wenn Sie mindestens einen der folgenden vier Punkte erfüllen:

  1. Sie sprechen und schreiben Deutsch als Muttersprache.
  2. Sie haben während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum besucht.
  3. Sie haben eine Ausbildung auf Sekundarstufe II (berufliche Grundausbildung, Matura) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum abgeschlossen.
  4. Sie verfügen über einen Nachweis, der Ihre Sprachkompetenzen bescheinigt. Dieser Nachweis muss auf einem Test basieren, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. Folgende Zertifikate werden als Sprachnachweise anerkannt: Telc (The European Language Certificates), Zertifikat des Goethe-Instituts, das Österreichische Sprachdiplom Deutsch sowie der fide-Test.

Den fide-Test in in der Landessprache Deutsch können Sie auch direkt bei der Bürgergemeinde absolvieren (GER-Stufen A1 bis B1).

Wenn Sie den Sprachnachweis nur unter erschwerten Bedingungen oder gar nicht erbringen können, werden Ihre persönlichen Verhältnisse beim Einbürgerungsverfahren berücksichtigt.
Zu erschwerten Bedingungen zählen:

  • eine ausgeprägte, nicht einfach zu überwindende Lern-, Lese- oder Schreibschwäche
  • eine geistige, psychische oder körperliche Beeinträchtigung
  • eine schwere oder langandauernde Krankheit
  • Erwerbsarmut
  • die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben