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Rechtsform |
Unselbständige Stiftung der Bürgergemeinde der Stadt Basel |
Zweck |
«Ausrichtung eines Beitrags – jeweils am 6. November – an bedürftige Personen ohne ausreichendes Einkommen aus Arbeitserwerb oder aus Bezug von Sozialversicherungsleistungen, deren Familien vor 1902 das Basler Bürgerrecht besassen oder eingebürgert worden sind» |
Besonderes |
Basler Bürgerrecht |
Bemerkungen |
Der Leitungsausschuss Zentrale Dienste entscheidet über die Vergabungen. |