Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung)

03.10.2008 – Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel beschliesst: I. Die Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung) vom 2. April 1996 wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende neue Fassung: § 1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegenden Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen. § 2 Abs. 1 und 3 erhalten folgende neue Fassung: § 2. Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen. 3 Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den Lohnbereichen zuteilt. Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems. § 3 erhält folgende neue Fassung: § 3. Jede Stelle wird vom Bürgerrat einer Musterfunktion und damit einem Lohnbereich zugewiesen. §§ 5 und 6 erhalten folgende neue Fassung: § 5. Alljährlich bestimmt der Bürgergemeinderat, auf Antrag des Bürgerrats, als Teil der Beschlüsse über das Budget, den Betrag, um den im nächsten Jahr die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird. 2 Dabei werden die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Lohnentwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, in Betracht gezogen. 3 Der vom Bürgergemeinderat bewilligte Gesamtbetrag kann für generelle und/oder für individuelle Anpassungen zur Verfügung stehen. 4 Ferner kann der Bürgergemeinderat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages beschliessen. § 6. Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teilbetrag verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige prozentuale Erhöhung der Löhne, gegebenenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe. Ob diese Anpassungen lohnbereichsrelevant sind oder nicht, entscheidet der Bürgergemeinderat. 2 Der andere Teilbetrag steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden. 3 In besonderen Einzelfällen kann auf die Zusprechung einer individuellen Lohnanpassung verzichtet werden. Nach § 6 wird neu § 6a eingefügt: § 6a. Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige Lohngleichheit eingehalten wird. § 7 erhält folgende neue Fassung: § 7. Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer Form ausgerichtet werden. § 8 erhält folgenden neuen Titel und Abs. 1 folgende neue Fassung: Familienzulagen § 8. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung. § 9 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der Anzahl der Familienzulagen abhängt. Der Titel vor § 11 erhält folgende neue Fassung: Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung § 12 wird gestrichen. Nach § 13 wird neu § 13a eingefügt: Vergütung von Spesen § 13a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen- beziehungsweise Kostenvergütung zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen. §§ 14 und 15 jeweils samt Titel erhalten folgende neue Fassung: Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses § 14. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern. Dienstjubiläen § 15. Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in Form von Geld ausgerichtet. § 16 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: § 16. Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet. 2 Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes. § 17 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: § 17. Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet. § 18 samt Titel sowie §§ 19 und 20 erhalten folgende neue Fassung: Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission § 18. Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen. § 19. Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen. § 20. Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen. § 21 wird gestrichen. Der Anhang Lohnbereiche erhält folgende neue Fassung: Aktuelle Lohnbereiche: Jahreslöhne (inklusive dreizehnter Monatslohn) a b Lohnbereich 1 37528 - 62036 47485 - 71992 Lohnbereich 2 47739 - 73268 57951 - 83224 Lohnbereich 3 56725 - 87409 68844 - 99785 Lohnbereich 4 69418 - 109123 85195 - 124900 Lohnbereich 5 87921 - 138851 108293 - 159223 Lohnbereich 6 109634 - 173697 135367 - 199430 Lohnbereich 7 137511 - 224091 172089 - 258669 II. Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam. Namens des Bürgergemeinderats Die Präsidentin: Christine Wirz-von Planta Der Bürgerratsschreiber: Daniel Müller Ablauf der Referendumsfrist: 27. Oktober 2008

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