Zugang zu den Basler Zünften und anderen Korporationen

26.03.2021 – Gutachten und Konsequenzen im Nachgang zur Interpellation betreffend «Regelung über den Zugang zu den Basler Zünften und anderen Korporationen»

Am 26. August 2020 hat Bürgergemeinderat Alex Klee eine Interpellation mit dem Titel «Verfassungskonforme Regelung über den Zugang zu den Basler Zünften und anderen Korporationen» eingereicht; diese ist gleichentags an den Bürgergemeinderat weitergeleitet worden. Dieser Interpellation wurde eine «Studie zur Vereinbarkeit des Ausschlusses von Frauen von der Mitgliedschaft in Basler Zünften und ähnlichen Korporationen mit Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 9 KV BS und dem UNO-Frauenrechtsübereinkommen», die von der Universität Bern am 31. Juli 2020 zuhanden der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt erstellt worden ist, beigefügt. www.bgbasel.ch/int-frauen-in-zuenften

Der Bürgerrat hat in seiner Interpellationsantwort vom 15. September 2020 u.a. festgehalten, dass er die von der SP-Fraktion in Auftrag gegebene Studie der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern vom 31. Juli 2020 zur Kenntnis genommen hat, und dass er diese und insbesondere deren Schlussfolgerungen nun einer vertieften Prüfung unterziehen und sodann über das geeignete weitere Vorgehen zu gegebener Zeit beschliessen und berichten werde. Er hat weiter kundgetan, dass er zur vertieften Prüfung dieser Studie ein externes Gutachten in Auftrag geben will; dabei hat er auch festgehalten, dass für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die derzeitige Regelung tatsächlich nicht verfassungskonform sein sollte, selbstverständlich entsprechend legiferiert würde.

Der Bürgerrat hat sodann Prof. Dr. Felix Uhlmann, Professor an der Universität Zürich, beauftragt, die Frage der verfassungskonformen Regelung über den Zugang von Frauen zu den Basler Zünften und anderen Korporationen zu beurteilen. Dieses Gutachten liegt nun vor; der Bürgerrat hat gestützt darauf beschlossen, die rechtlichen Grundlagen anzupassen resp. geschlechtsneutral zu formulieren. Dabei ist es den Zünften, Gesellschaften und Korporationen überlassen, ihre Ordnung in Bezug auf die Aufnahmekriterien zu ergänzen, wobei Beschlüsse über solche Ergänzungen dem Bürgerrat zur Genehmigung zu unterbreiten wären und erst mit dessen Genehmigung in Kraft treten.

Der Bürgerrat sieht weiter vor. die geänderten Bestimmungen auf Januar 2022 in Kraft zu setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte es allen Zünften, Gesellschaften und Korporationen möglich sein, allfällige ergänzende Bestimmungen zu beschliessen und dem Bürgerrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Als nächstes ist nun vorgesehen, dass die Zünfte, Gesellschaften und Korporationen bei Bedarf mitteilen können, ob sie grundlegende Einwände gegen die vorgesehenen Änderungen vorzubringen haben. Zu diesem Zweck wurden ihnen sowohl das erwähnte Gutachten von Prof. Felix Uhlmann vom 9. März 2021 wie auch die vorgesehenen Änderungen (Synopsen zur geplanten neuen Legiferierung; Inkraftsetzung (Stand heute) vorgesehen per 1. Januar 2022) in den entsprechenden Ordnungen zugestellt.